Neuerungen bei der Kreditkarte
Seit einigen Wochen sorgt das Schreiben einer Kreditkartenfirma, in dem die künftige Verrechnung einer Gebühr für die Zusendung einer Papierrechnung angekündigt wurde, für Aufregung. Bei der Kartensperre gibt es gute Nachrichten. Welche Gebühren dürfen überhaupt verrechnet werden?
Kostenersatz für Papierrechnung zulässig!
Die teilweise bekannte Regelung, dass Papierrechnungen kostenlos sein müssen, stammt aus dem Telekommunikationsgesetz und gilt nur für Telefonrechnungen. Kreditkarten und die dazugehörige Abrechnung, fallen aber unter das Zahlungsdienstegesetz. In diesem ist geregelt, dass die Zahlungsinformationen (genaue Informationen zu den getätigten Zahlungen) zumindest einmal im Monat zur Verfügung gestellt werden müssen, damit der Kunde diese abspeichern bzw. aufbewahren kann. Verlangt der Kunde eine Zusendung der Information, dann kann dafür ein angemessener Kostenersatz verlangt werden.
Das bedeutet, dass der Online-Einstieg auf das entsprechende Konto oder die Zusendung in elektronischer Form gratis sein muss, aber für die postalische Zusendung darf ein Entgelt vereinbart und verrechnet werden. Verfügt der Kreditkarteninhaber über keine elektronische Empfangsmöglichkeit, dann ist die Zusendung der Papierrechnung auch weiterhin kostenlos.
Gebühr für Kartensperre und Ersatzkarte unzulässig!
Eine Kreditkartenfirma hat 17 Euro Gebühr für die Sperre der Kreditkarte verrechnet. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat - wie bereits in einem anderen Urteil - festgestellt, dass die Sperre der Karte zu einer Nebenleistung des Kreditkartenvertrages gehört. Es dürfen dafür keine gesonderten Kosten verrechnet werden. Die Kartensperre muss kostenlos sein.
Ist die Ausstellung einer neuen Karte aufgrund einer Sperre nach Diebstahl oder Verlust der Karte erforderlich, dann darf auch dafür kein Entgelt verlangt werden.
Weitere Informationen finden Sie unter www.ooe.konsumentenschutz.at
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