Flugüberbuchung, Annullierung oder Verspätung
Der Flug ist überbucht, annulliert oder verspätet - diese Nachrichten trüben die Freude über den langersehnten Urlaub. Welche Rechte haben Sie?
Die Europäische Fluggastrechte Verordnung und ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes räumen den Reisenden in allen drei Fällen Rechte ein. Diese kommen zur Anwendung wenn: - der Flug von einem Flughafen in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union angetreten wird oder - der Flug von einem Flughafen in einem Drittstaat mit einer Fluglinie, die ihren Sitz in der Europäischen Union hat, startet und das Ziel in der Europäischen Union liegt.
Im Falle einer Überbuchung ist die Fluglinie primär verpflichtet, „Freiwillige“ zu suchen, die auf den konkreten Flug verzichten. Diese sind auf einen anderen Flug umzubuchen. Nur für den Fall, dass sich niemand dazu bereit erklärt, kann die Fluglinie die Beförderung verweigern.
Bei einer Überbuchung, einer Annullierung oder Verspätung ist die Fluglinie abhängig von der Wartezeit verpflichtet, Mahlzeiten und Erfrischungen anzubieten und zwei kostenlose Telefonate, Mails, Telefaxe oder Faxe zu ermöglichen. Für den Fall, dass eine Hotelübernachtung erforderlich ist, hat die Fluglinie auch dafür Sorge zu tragen. Bei einer Wartezeit von mehr als fünf Stunden kann man die Rückerstattung des Ticketpreises für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte, bzw. den gesamten Ticketpreis zurückverlangen, wenn der Flug insgesamt zwecklos geworden ist. Auch der frühestmögliche Rückflug zum ersten Abflugort kann verlangt werden.
Darüber hinaus hat man bei einer Annullierung und bei einer Überbuchung einen Anspruch auf eine Entschädigung in bar. Wie aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes hervorgeht, besteht ein Recht auf diese Ausgleichszahlung auch bei Verspätung, wenn eine Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden vorliegt. Die Entschädigung ist gestaffelt nach Entfernung. Bei Flügen bis 1500 km beträgt diese 250 Euro, ab 1500 bis 3500 km 400 Euro und bei einer Entfernung von über 3500 km außerhalb der EU 600 Euro.
Kein Anspruch auf die Ausgleichszahlung besteht, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. Darunter fallen politische Instabilitäten, Terrordrohungen oder meteorologische Umstände wie z.B. Stürme, Schneetreiben, wenn sich diese nicht mit zumutbaren Mitteln vermeiden lassen.
Nähere Informationen finden Sie auf https://ooe.konsumentenschutz.at
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