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Der Anspruch auf Provision entsteht erst, wenn ein Vertrag zustande gekommen ist und ein neues Zuhause vermittelt wurde. Der Makler hat keinen Anspruch auf einen Vorschuss irgendwelcher Art, auch nicht in Form einer Anzahlung. Für die Maklerprovision gibt es gesetzliche Höchstgrenzen, die in einer Verordnung des Wirtschaftsministeriums geregelt werden.

Die höchstzulässige Provision bei Kauf, Verkauf und Tausch von Liegenschaften und Liegenschaftsanteilen einschließlich Wohnungseigentumsobjekten beträgt bei einem Wert

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bis zu 36.336,42 Euro - 4 Prozent des Kaufpreises,

zwischen 36.336,43 und 48.448,51 Euro - 1.453,46 Euro (fixer Betrag),

ab 48.448,52 Euro - 3 Prozent des Kaufpreises.

Bei der Vermittlung von Mietverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser betragen die Höchstgrenzen für den Mieter:

bei Befristungen von nicht mehr als 3 Jahren: 1 Brutto-Monatsmiete,

bei Befristungen über 3 Jahre oder unbefristeten Verträgen: 2 Brutto-Monatsmieten.

Die Umsatzsteuer des Immobilienmaklers (derzeit 20 Prozent) ist in den Höchstbeträgen nicht enthalten.

Wenn der Makler gleichzeitig Verwalter des Hauses ist, darf die Provision - auch bei länger als 3-jähriger Gesamtdauer des Mietverhältnisses – den einfachen monatlichen Bruttomietzins nicht übersteigen (bei Befristungen von nicht mehr als 3 Jahren nur den halben monatlichen Bruttomietzins).

Weitere Informationen finden Sie auf www.ooe.konsumentenschutz.at

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