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Meine private Krankenversicherung zahlt nicht, weil ich im Versicherungsantrag eine Vorerkrankung nicht angegeben habe. Ist das zulässig?

Für Versicherungsnehmer besteht die gesetzliche Verpflichtung, der Versicherung bei Antragstellung alle bekannten gefahrerheblichen Umstände anzuzeigen. Gefahrerhebliche Umstände sind z.B. frühere Erkrankungen oder Unfälle, nach denen Sie im Antragsfragebogen der Versicherung ausdrücklich gefragt werden. Tritt ein gefahrerheblicher Umstand zwischen Antragstellung und Zugang der Polizze ein, ist auch dies der Versicherung noch mitzuteilen.

Wurde ein gefahrerheblicher Umstand nicht angezeigt, kann die Versicherung innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Versicherung den nicht angezeigten Umstand kannte oder die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist. Auch der Ersatz von Leistungen für einen bereits eingetretenen Versicherungsfall kann verweigert werden, es sei denn, die nicht angegebene Erkrankung hatte keinerlei Einfluss auf den Versicherungsfall und dessen Folgen.

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Das Rücktrittsrecht der Versicherung erlischt zwar drei Jahre nach Vertragsabschluss. Wird eine Vorerkrankung jedoch arglistig verschwiegen, kann dies bis zu 30 Jahre nach Vertragsabschluss zur Anfechtung des Vertrages und zum Verlust der Leistungen führen.

Bei Vertragsabschluss sollten Sie daher besonders genau darauf achten, alle im Antrag enthaltenen Gesundheitsfragen richtig und vollständig  auszufüllen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass Sie im Versicherungsfall trotz Prämienzahlung keine Leistung erhalten. Dies gilt nicht nur für die Krankenversicherung, sondern für alle Personenversicherungen wie z.B. auch für die Lebensversicherung, die Berufsunfähigkeitsversicherung oder die Unfallversicherung.

Weitere Informationen finden Sie unter ooe.konsumentenschutz.at.

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