In welchem Zustand ist eine Mietwohnung zurückzustellen?
Grundsätzlich hat der Mieter die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses unter Berücksichtigung der normalen Abnutzung so zurückzustellen wie übernommen. Nur wenn bei Rückgabe der Wohnung Veränderungen oder Beschädigungen vorhanden sind, die über die gewöhnliche Abnutzung hinausgehen und vom Mieter verschuldet wurden, hat er dafür zu haften.
Keine Verpflichtung des Mieters zur Wiederherstellung des früheren Zustandes besteht z.B. bei Anbringung von Handtuchhaltern, Seifenhaltern und dergleichen im Bad, und zwar auch dann, wenn sie durch Dübel in der Wand befestigt wurden.
Gleiches gilt etwa für die Montage von Küchenkästchen, Karniesen und Regalen. Die zurückgelassenen Bohrlöcher sind nach pflichtgemäßer Entfernung der Einrichtungsgegenstände dann als normale Abnutzung zu werten.
Ratsam ist es jedenfalls, sich bei Beendigung des Mietverhältnisses wenn möglich die Rückgabe in ordnungsgemäßen Zustand schriftlich vom Vermieter bestätigen zu lassen. Ansonsten sollte man den Zustand der Wohnung mit Fotos dokumentieren und /oder möglichst unabhängige Zeugen (z.B. Nachbarn, ArbeitskollegInnen) zur Rückgabe beiziehen.
Weitere Informationen finden Sie unter www.ooe.konsumentenschutz.at.
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