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Ich habe eine Rechnung mit Erlagschein überwiesen. Nachdem der Betrag von meinem Konto abgebucht war, bemerkte ich, dass ich auf das falsche Konto überwiesen habe. Kann ich von meiner Bank eine Korrektur der falschen Buchung verlangen?

Eine Überweisung ist eine Push-Transaktion, die von Ihnen als Auftraggeber der Zahlung (Überweisender) in Gang gesetzt wird. Ausgeführt darf eine Überweisung nur dann werden, wenn alle vorgesehenen Prüfungen durch die beteiligten Banken erfolgt sind und keine Einwände gegen die Durchführung sprechen. Erst dann kann der überwiesene Betrag auf das Empfängerkonto gutgeschrieben werden. Sobald der Überweisungsbetrag von Ihrer Bank weiterüberwiesen wurde, kann keine Korrektur mehr vorgenommen werden (z.B. eine Stornierung). Hat der Zahlungsempfänger keinen Anspruch auf die Zahlung, so muss er die Zahlung zurücküberweisen. Ansonsten würde er sich bereichern.

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Anders verhält es sich bei Einzugsermächtigungen (Pull-Transaktion). Wenn eine Einzugsermächtigung von Ihnen als Zahlungspflichtigen nach der Kontobelastung beeinsprucht wird, hat die Bank die Verpflichtung zur sofortigen Rückbuchung. Einzugsermächtigungen, zu denen Sie einen Vertrag mit dem Zahlungsempfänger haben, können bis 56 Tage nach der Belastung rückgebucht werden. Wenn der Vertragspartner mit einer Einzugsermächtigung einen falschen Betrag einzieht oder Sie nicht vor der Kontobelastung über die Höhe der Einzuges verständigt hat oder es gar keinen Vertrag mit dem Zahlungsempfänger gibt, so haben Sie sogar 13 Monate das Recht auf eine Rückbuchung der Belastung.

Weitere Informationen finden Sie unter www.ooe.konsumentenschutz.at

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