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Eine Warenpräsentation auf einer Website stellt in der Regel kein Angebot des Unternehmers dar, sondern ist eine Einladung zur Anbotsstellung durch den Verbraucher. Wenn der Verbraucher diese Einladung annimmt und eine Bestellung abschickt, dann soll die seit 13.6.2014 geltende sog. „Button-Lösung“ sicherstellen, dass Verbraucher beim „letzten Klick“ des Bestellvorgangs wissen, dass es sich um eine kostenpflichtige und verbindliche Bestellung handelt.

Umfasst sind von der „Button-Lösung“ solche Verträge, die über Websites abgeschlossen werden. Nicht hingegen unterliegen Vertragsabschlüsse, die ausschließlich über E-Mails oder sonstige individuelle elektronische Kommunikationsmittel abgeschlossen werden, dieser Bestimmung.

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Die „Button-Lösung“ besteht aus 2 Teilen:

Zum einen hat das Unternehmen bei elektronischen Vertragsabschlüssen vor der Vertragserklärung den Verbraucher einen zusammenfassenden Überblick über den wesentlichen Vertragsinhalt zu geben (u.a. Gesamtpreis oder Preisberechnung, Eigenschaften, Laufzeit, Kündigungsbestimmungen und Mindestdauer). Diese Zusammenfassung muss zeitlich und graphisch in hervorgehobener Weise unmittelbar vor der Vertragserklärung erteilt werden.

Zum andern müssen die Verbraucher ausdrücklich bestätigen, dass sie davon Kenntnis haben, dass mit der Bestellung eine Zahlungspflicht verbunden ist. Ist im Zuge des Bestellvorgangs eine Schalfläche zu aktivieren („Button“), so muss auf dieser eine gut lesbare Aufschrift „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine vergleichbare eindeutige Formulierung angebracht werden (z.B. „kaufen“, „zahlungspflichtigen Vertrag abschließen“).

Wurde die „Button-Lösung“ nicht eingehalten, ist die Bestellung unwirksam. Die Verbraucher sind nicht zur Zahlung verpflichtet bzw. können die Zahlung zurückverlangen.

Weitere Informationen finden Sie unter www.ooe.konsumentenschutz.at

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