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In meine Wohnung wurde eingebrochen. Meine Haushaltsversicherung zahlt nur einen Teil des gestohlenen Schmucks, da die Entschädigungsgrenzen für Wertgegenstände überschritten seien. Kann das sein?

In der Haushaltsversicherung gibt es für Wertgegenstände wie Schmuck, Bargeld, Edelmetalle, etc. Entschädigungsgrenzen. Deren Höhe hängt maßgeblich davon ab, wo die Wertgegenstände verwahrt wurden (z.B. freiliegend, in Möbel, im Wand- bzw. Mauersafe oder im Geldschrank). Safes und Geldschränke müssen außerdem den in den Versicherungsbedingungen definierten Anforderungen entsprechen. Für einfachen Diebstahl (z.B. Täter kommt durch die unversperrte Keller- oder Balkontür ins Haus) sind die Entschädigungsgrenzen noch bedeutend niedriger. Wenn Sie daher Wertgegenstände wie beispielsweise Schmuck in höherem Wert besitzen, erkundigen Sie sich nach den jeweiligen Entschädigungsgrenzen. Diese sind bei den einzelnen Versicherungsprodukten sehr unterschiedlich und können gegen einen Prämienzuschlag erhöht werden. Bewahren Sie Ihre Wertgegenstände dann entsprechend auf (lassen Sie diese insbesondere nicht frei herumliegen). Denn übersteigt die Neuanschaffung der gestohlenen Wertgegenstände die vereinbarten Entschädigungsgrenzen, wird Ihnen nur ein Teil des Schadens ersetzt.

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Achten Sie auch darauf, dass Sie alle Türen und Fenster ordnungsgemäß verschließen, wenn niemand zu Hause ist, da Sie ansonsten Ihre Versicherungsleistung auch wegen einer sogenannten Obliegenheitsverletzung verlieren könnten. So nahm der Oberste Gerichtshof beispielsweise die Leistungsfreiheit der Versicherung in einem Fall an, in dem der Täter durch ein gekipptes, leicht erreichbares Fenster kam und in dem auch kein einmaliges, nicht zu erklärendes Versehen des Versicherten nachgewiesen worden war.

Führen Sie außerdem zum Nachweis eines Schadens Verzeichnisse der Wertgegenstände mit Wertangaben und bewahren Sie diese samt Fotos gesondert auf. Verständigen Sie nach einem Einbruch oder Diebstahl unverzüglich die Polizei und melden Sie den Vorfall Ihrer Versicherung.

Ersetzt wird im Schadensfall zunächst der Zeitwert der gestohlenen Wertgegenstände. Die Differenz vom Zeitwert zum Wiederbeschaffungswert erhalten Sie, sobald Sie Sachen gleicher Art und Güte, also beispielsweise vergleichbare Schmuckstücke angeschafft haben. Die Frist die Ihnen dafür zur Verfügung steht, ist Ihren Versicherungsbedingungen zu entnehmen und beträgt zumeist ein Jahr.

Weitere Informationen finden Sie unter http://ooe.konsumentenschutz.at

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