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Nicht nur Erwachsene schließen tagtäglich Geschäfte ab, auch Kinder machen dies bereits. Was aber dürfen sie ab welchem Alter und wie schützt der Gesetzgeber sie vor unüberlegten Geschäftsabschlüssen?

Grundsätzlich sind mehrere Altersstufen vorgesehen, die festlegen, in welchem Ausmaß einem Kind Geschäftfähigkeit zukommt.Kinder unter 7 Jahren können alleine überhaupt keine Vertäge abschließen und sich auch nicht verpflichten. Ausgenommen davon sind Alltagsgeschäfte mit sehr kleinen Geldbeträgen, wie beispielsweise der Kauf von Schokolade. Alle darüber hinausgehenden Einkäufe sind von vornherein ungültig.Kinder zwischen 7 und 14 Jahren dürfen schon etwas mehr, nämlich ihrem Alter entsprechende Geschäfte tätigen. Eine Orientierungshilfe gibt hier das Taschengeld. Der Kauf von CD´s, Büchern oder kleinere Spielsachen ist - je nach Alter – daher möglich. Kauft das Kind aber eine Spielkonsole, ist dies nur gültig, wenn die Eltern dem Geschäft im Nachhinein ausdrücklich zustimmen. Andernfalls kann das Geld zurückverlangt werden. Zudem dürfen auch bereits größere Geschenke angenommen werden, allerdings nur, wenn diese keine späteren Kosten verursachen. Bekommt Ihr Kind einen Hund oder eine Katze geschenkt, entstehen regelmäßig auch Kosten für Futter und Pflege. Damit müssen jedenfalls auch Eltern einverstanden sein, andernfalls ist die Schenkung unwirksam.Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren können bereits weitergehende Verpflichtungen eingehen. Sie dürfen über ihr Taschengeld und über ihren Verdienst aus eigener Arbeit frei verfügen und Geschenke annehmen. Einschränkungen zum Schutz des Jugendlichen gibt es aber, wenn ein abgeschlossenes Geschäft diesen Rahmen überschreitet und der Kauf die Befriedigung Ihrer Lebensbedürfnisse gefährdet. Ein Handykauf im Wert von 400 Euro bei einem Monatsverdienst von 400 Eure wäre jedenfalls als unterhaltsgefährdend zu werten. Aber auch längerfristige Mitgliedschaften oder Abschlüsse von Abos sind meist nicht gültig und erfordern die Zustimmung der Eltern. Besonders dann, wenn wenig monatliches Einkommen übrig bleibt, müssen ebenfalls die Eltern zustimmen.Wenn ein Kind in Internet etwas bestellt und dabei den Kundenaccount der Eltern nutzt, muss allerdings dem Unternehmer glaubhaft gemacht werden, dass man nicht selbst Vertragspartner war, sondern das Kind – was oft ein Beweisproblem ist.Weitere Informationen finden Sie unter www.ooe.konsumentenschutz.at

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