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Eigentümer von Liegenschaften mit vorhandenem Flüssiggastank (Bestand- und Liefervertrag) müssen diesen meist an die Käufer der Liegenschaft weitergeben – andernfalls drohen Schadenersatzforderungen durch die Flüssiggasfirmen.

Bei Liegenschaftsveräußerungen wird in den Kaufverträgen von Notaren oder Rechtsanwälten meist eine entsprechende Regelung getroffen – das setzt aber voraus, dass diese vom „Tankvertrag“ auch informiert werden. Gasfirmen drängen die Erwerber dann mitunter dazu, neue Liefervereinbarungen abzuschließen. Das kann vor allem dann ungünstig sein, wenn zuvor ein sogenannter „Altvertrag“ bestand und übernommen wurde, in dem nur pauschal auf die Kostenpflicht bezüglich anfallender Rücktransportkosten hingewiesen wird. Ohne konkrete Kostenangabe sind derartige Klauseln (wegen Intransparenz) unzulässig und nicht anwendbar, sodass im Fall der Vertragsauflösung gar keine Rücktransportkosten zu tragen sind.Schließt der Liegenschaftserwerber allerdings einen neuen Vertrag (in dem nun die Rücktransportkosten konkret ausgewiesen sind) mit dem ursprünglichen Gasunternehmen ab,  so sind diese im Fall der Vertragsauflösung klarerweise zu bezahlen…Meist handelt es sich bei Flüssiggastanks auf Liegenschaften um „Miettanks“, auch wenn vereinzelt tatsächlich angekaufte Behälter vorkommen. Damit ist auch die vertragliche Verpflichtung verbunden, ausschließlich Gas vom Eigentümer (Vermieter) des Tanks zu beziehen, sodass eine Monopolstellung entsteht - die auch preislich entsprechend ausgenützt wird.Derartige Bestand- und Lieferverträge können von Konsumenten übrigens spätestens nach Ablauf des ersten Jahres und dann halbjährlich unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Wer den Tank allerdings eingegraben hat, muss diesen auch wieder ausgraben…Wer die Möglichkeit des Anschlusses an eine Gasleitung hat, kann hingegen von der großen Angebotskonkurrenz der Gaslieferanten profitieren.Weitere Informationen auf www.ooe.konsumentenschutz.at  

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