Ärger mit Lockangeboten
„Wahnsinns-Schnäppchen“, „Preis-Sturz“ oder „Super-Knaller“: So locken Firmen fast täglich zum Kauf ihrer Sonderangebote wie z.B. Digitalkameras, Mobiltelefone oder Computer. Doch nur allzu oft heißt es im Geschäft: „Leider schon ausverkauft“. Selbst kurz nach Geschäftsöffnung ist nichts mehr vom Schnäppchen zu sehen.
Ein zivilrechtlicher Anspruch diese Waren auch tatsächlich zu erhalten besteht nicht. Die angepriesenen Produkte müssen dennoch in ausreichender Menge vorhanden sein. Bei intensiver Werbung ist ein entsprechend größerer Vorrat bereit zu halten.“Lockwerbung“ liegt vor, wenn einzelne Waren zu einem besonders günstigen Preis angeboten werden und dadurch bei den Kunden/-innen der Eindruck erweckt wird, dass insgesamt das Warenangebot des Unternehmens äußerst günstig wäre. „Lockangebote“ können aber auch durch fehlende Stückzahlen von günstigen Angeboten entstehen.Bei irreführenden Angaben über die tatsächliche Menge der Vorräte oder bei Nichtbereithalten der erwartbaren Menge drohen Unternehmen wegen irreführender Geschäftspraktik wettbewerbsrechtliche Sanktionen in Form von Unterlassungsklagen und Schadenersatz.Der Hinweis wonach das Angebot gelten solle „solange der Vorrat reicht“ kann bei fehlenden Mengen daher unzulässig sein.Machen Sie Ihrem Ärger Luft und berichten Sie uns auf www.ooe.konsumentenschutz.at was nicht mehr zu haben war. Wir zeigen für Sie auf und veröffentlichen die Spitzenreiter beim Kundenfrust.