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Immer wieder wenden sich Konsumenten an uns, denen der Abschluss eines ganz „gewöhnlichen“ Konsumentengeschäfts - wie etwa ein Telefonvertrag oder eine Warenbestellung – wegen mangelnder Kreditwürdigkeit verweigert wird. Der Ärger ist dann meist groß. Was können Sie in einem solchen Fall tun?

Unternehmen treffen solche Entscheidungen meist nach Einsicht in eine Bonitätsdatenbank. Solche Datenbanken werden von Kreditauskunftsdiensten, wie etwa dem Kreditschutzverband (KSV) von 1870 oder der CRIF GmbH, geführt.Auskunfteien sammeln systematisch Daten zur Kreditwürdigkeit, insbesondere auch über nicht rechtzeitig bezahlte Rechnungen. Auf der Grundlage der Daten entscheiden sie darüber, wer als kreditwürdig gilt und wer nicht. Dies kann in Einzelfällen auch dazu führen, dass Konsumenten, die eigentlich (wieder) zahlungsfähig sind, der Vertragsabschluss wegen früher nicht rechtzeitig bezahlter Rechnungen verweigert wird.Nach dem Datenschutzgesetz ist aber jeder berechtigt, von jedem Unternehmen, das seine persönlichen Daten verwendet, zu verlangen, dass es über die verwendeten Daten detailliert Auskunft erteilt. Ein solches Auskunftsbegehren sollte schriftlich gestellt werden, als Identitätsnachweis sollte die Kopie eines behördlichen Dokuments beigelegt werden. Wenn die Auskunft einen aktuellen Datenbestand betrifft und im laufenden Jahr noch kein Auskunftsbegehren gestellt wurde, so hat sie kostenlos zu erfolgen. Ansonsten kann vom Unternehmen für die Auskunft ein Kostenersatz (im Regelfall: 18,89 Euro) verlangt werden.Stellt sich heraus, dass ein unrichtiger oder gesetzwidriger Eintrag vorliegt, so kann Richtigstellung bzw. Löschung verlangt werden. Auch bei Vorliegen eines richtigen und gesetzmäßigen Eintrages kann nach § 28 Datenschutzgesetz die Löschung von Daten begehrt werden. Voraussetzung dafür ist, dass überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen verletzt werden oder es sich um öffentlich zugängliche Daten (dies ist bei Bonitätsdaten bezüglich Waren und Dienstleistungen meist der Fall) handelt. Zudem darf es sich nicht um eine gesetzlich angeordnete Datenbank handeln. Sowohl die Auskunft als auch eine Löschung der Daten nach dem Begehren verlangen muss innerhalb von 8 Wochen erfolgen. Wird die Löschung nicht vorgenommen, kann Beschwerde bei der Datenschutzbehörde eingebracht werden. Weitere Informationen finden Sie unter www.ooe.konsumentenschutz.at

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