Umtausch und Gutscheine
Vor Weihnachten stellt sich diese Frage besonders: Was tun, wenn die im Geschäft gekaufte Ware nicht passt? Entgegen einem weit verbreiteten Irrtum gibt es kein generelles gesetzliches Umtausch- oder Rückgaberecht. Einige Firmen räumen jedoch freiwillig unter bestimmten Bedingungen ein Umtausch- oder Rückgaberecht ein.
Während beim Umtauschrecht eine andere Ware ausgesucht werden kann, wird beim Rückgaberecht der Kaufpreis rückerstattet. Voraussetzung dafür ist bei fast allen Geschäften, dass man mittels Kassabon den Kauf nachweisen kann. Die Ware muss unversehrt sein und häufig auch original verpackt. Sieht das Unternehmen keine generelle Umtausch- bzw. Rückgabemöglichkeit vor, können Sie versuchen, diese mit einem Vermerk auf der Rechnung individuell zu vereinbaren.
Gutscheine werden immer beliebter, weil der Beschenkte das Geschenk selbst aussuchen kann und dadurch nutzlose Anschaffungen vermieden werden.
Ein Gutschein berechtigt den Inhaber zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen aus dem jeweiligen Sortiment des Unternehmens. Eine Barauszahlung ist während der Frist nur kulanzweise möglich. Grundsätzlich ist ein Gutschein 30 Jahre gültig.
Achtung: Sollte das Unternehmen zwischenzeitig in Konkursgehen, kann aber auch ein noch gültiger Gutschein wertlos werden.
Eine Vereinbarung, die vorsieht, dass entgeltliche Waren- oder Leistungsgutscheine schon nach zwei Jahren verfallen, wird - mangels sachlicher Rechtfertigung - in der Regel ungültig sein!
Tipp: Achten Sie auf eine mögliche Befristung des Gutscheins und lösen Sie ihn rechtzeitig ein!
Eine Liste dieser Firmen, die freiwillig ein Umtausch- oder Rückgaberecht einräumen, finden Sie unter ooe.konsumentenschutz.at
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