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Konsumentinnen und Konsumenten haben das Recht, bei Kauf- oder Mietverträgen von Wohnungen, Häusern und Grundstücken innerhalb einer bestimmten Frist zurückzutreten.

Das regelt der Paragraph 30a des Konsumentenschutzgesetzes. Dabei ist es egal, wer Vertragspartner ist, betroffen sind Geschäfte mit Unternehmern sowie Privatpersonen, Makler müssen nicht beteiligt sein.

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Das Rücktrittsrecht besteht aber nur dann, wenn der/die Verbraucher/-in die Vertragserklärung am Tag der erstmaligen Besichtigung des Objektes abgegeben hat und das Objekt der Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des/der Verbraucher/-in oder eines nahen Angehörigen dient.

Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Aus Beweisgründen sollte der Rücktritt per Einschreiben mit  Rückschein erfolgen . Kopie des Einschreibens, Einschreibezettel und Rückschein unbedingt aufheben.

Diese Fristen gelten beim Rücktritt :

·         Die Frist beträgt eine Woche, sofern die Konsumenten/-innen über dieses Rücktrittsrecht belehrt wurden und beginnt, sobald den Konsumenten/-innen eine Zweitschrift des Vertrages oder eine Vertragserklärung ausgefolgt wurde.

·         Wurde der/die Verbraucher/Verbraucherin nicht über das Rücktrittsrecht belehrt oder wurde keine Zweitschrift ausgehändigt, beträgt die Rücktrittsfrist einen Monat, gerechnet ab dem Tag der erstmaligen Besichtigung.

·         Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn das Rücktrittsschreiben am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wird (Datum des Poststempels).

·         Dieses Rücktrittsrecht von Miet- und Kaufverträgen gilt unabhängig von einer Vermittlungstätigkeit eines Maklers.

·         Ist ein Makler eingeschritten, empfehlen wir den Rücktritt bezüglich des Miet-/Kaufvertrages auch gegenüber dem Makler zu erklären.

Einen Musterbrief finden Sie auf unserer Homepage www.ooe.konsumentenschutz.at

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