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Ich habe gehört, dass man künftig beim Wechsel des Telefonbetreibers keine Kündigungsfrist mehr einhalten muss. Stimmt das? Und wie funktioniert die Rufnummernmitnahme?

Künftig dürfen Telekommunikationsbetreiber mit Konsumentinnen und Konsumenten vertraglich nur mehr eine Kündigungsfrist von einem Monat vereinbaren, wobei die Kündigung mit Ende des darauffolgenden Monats wirksam wird. Diese Neuregelung gilt allerdings erst für Verträge, die ab 26.2.2016 geschlossen werden. Das bedeutet, dass für bestehende Verträge die bisher vereinbarte Kündigungsfrist (häufig drei Monate) weitergilt und einzuhalten ist. Eine Mindestvertragsdauer (von bis zu maximal 24 Monaten) darf weiterhin vereinbart werden.

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Kunden haben das Recht auf Mitnahme ihrer Rufnummer (Rufnummernportierung), wenn sie zu einem anderen Anbieter wechseln. Durch die Rufnummernmitnahme wird allerdings der bestehende Vertrag nicht beendet und muss gesondert gekündigt werden. Eine allenfalls noch bestehende Mindestvertragsdauer bleibt aufrecht und Kündigungsfristen und –termine müssen grundsätzlich eingehalten werden. Nach Durchführung der Rufnummernübertragung muss der alte (abgebende) Betreiber eine Ersatzrufnummer zur Verfügung stellen.

Vor der Rufnummernübertragung müssen Sie zunächst eine Nummernübertragungsinformation (NÜI) beantragen. Dies muss während des aufrechten Vertragsverhältnisses zum alten Betreiber geschehen. Die NÜI enthält wichtige Informationen z.B. über die Gesamtkosten, die für die Portierung anfallen, über die allenfalls verbleibende Mindestvertragsdauer, Kündigungsfristen und –termine, etc.

Ab 1.3.2016 darf für die NÜI nur mehr maximal 1 Euro (statt bisher 4 Euro) verlangt werden. Weiters darf der portierende Betreiber für die Rufnummernübertragung ein Entgelt von maximal 9 Euro (statt bisher 15 Euro) verrechnen.

Bei Vorliegen eines außerordentlichen Kündigungsrechts der Kunden im Falle einer einseitigen (nachteiligen) Vertragsänderung durch den Betreiber ist die Rufnummernportierung ab 1.3.2016 kostenlos. Neu ist auch, dass ab diesem Zeitpunkt die Rufnummernmitnahme auch noch innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsbeendigung beantragt werden kann.

Weitere Informationen rund ums Handy finden Sie auf ooe.konsumentenschutz.at

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