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Ein Mietvertrag entsteht durch eine Einigung zwischen Vermieter und Mieter über eine bestimmte Mietwohnung zu einem vereinbarten Mietzins. Dies geschieht in den meisten Fällen durch Unterzeichnen eines schriftlichen Mietvertrages. Immer öfter werden aber Mieter aufgefordert, anstatt gleich den Mietvertrag abzuschließen, ein Mietanbot abzugeben. Wenn ein Makler im Spiel ist, ist dies sogar die Regel.

Ein Mietanbot ist eine verbindliche Erklärung, dass man die Wohnung zu einem bestimmten Mietzins mieten will. Daher sollte es erst unterzeichnet werden, wenn man sich ganz sicher ist, dass man die Wohnung nehmen will. Wird das Anbot vom Vermieter angenommen, also gegengezeichnet, besteht die Verpflichtung, den Mietvertrag zu unterschreiben. Zu empfehlen ist, das Anbot zu befristen. Wenn es z.B. auf eine Woche befristet ist, hat der Vermieter eine Woche lang Zeit, das Anbot anzunehmen. Tut er dies nicht, gilt das Anbot nicht mehr. Nach Ablauf der Befristung kann dann wieder für eine andere Wohnung ein neues Anbot abgegeben werden. Solange die Anbotsfrist noch läuft, ist man an das abgegebene Anbot gebunden. Aus diesem Grund ist zu empfehlen, diese Frist möglichst kurz zu halten.

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Für Vermieter hat das Einholen mehrerer Anbote einen Vorteil. Sie können sich aus den vorliegenden Anboten das Beste aussuchen.

Wenn vom Vermieter Versprechungen gemacht werden, dass z.B. gewisse Sanierungsarbeiten (Ausmalen, Bodenschleifen, Badsanierung,…) vor der Schlüsselübergabe durchgeführt werden, sollte das bereits im Anbot vermerkt sein. Auch wenn andere Rechte bereits ausgehandelt wurden, kann dies nur bewiesen werden, wenn dies bereits im Anbot steht. Dies betrifft unter anderem das Benützungsrecht des Gartens, die Mitvermietung eines Kellerabteils, die Möglichkeit, einen Trockenraum zu benützen oder das Recht auf einen Parkplatz. Sollte von diesen Dingen nichts im Mietanbot vermerkt sein, ist ein nachträglicher Nachweis, dass eine Vereinbarung darüber vorliegt, meist nicht mehr möglich.

Wann ist die Maklerprovision zu zahlen?

Da die vertragliche Einigung bereits mit der Annahme des Anbots erfolgt, gilt dieser Zeitpunkt bereits als Vertragsabschlusszeitpunkt. Falls ein Makler tätig wurde, ist die Provision schon zu diesem Zeitpunkt fällig und nicht erst nach dem Unterschreiben des Mietvertrags.

Weitere Informationen finden Sie unter www.ooe.konsumentenschutz.at

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