Wie muss eine Mietwohnung beim Einzug übergeben werden?
Seit der Oberste Gerichtshof entschieden hat, dass die „Ausmalklausel“ in den meisten Mietverträgen ungültig ist, kommt es immer wieder zu Unklarheiten bezüglich des Zustands der Wohnung bei Neuvermietung. Dazu ein paar Tips:
Eine Wohnung muss grundsätzlich so an die neuen Mieter übergeben werden, dass sie zum sofortigen Bewohnen geeignet ist. Wenn die Wände nicht frisch ausgemalt sind, hindert das im Normalfall die Brauchbarkeit der Wohnung nicht. Allerdings müssen alle mitvermieteten Einrichtungen und Geräte funktionieren. Wenn etwas nicht funktioniert, empfehlen wir, dass im Übergabeprotokoll ausdrücklich zugesichert wird, dass der Mangel binnen einer bestimmten Frist behoben wird.
Außerdem ist es ratsam, den sonstigen Zustand der Wohnung mittels Protokoll und Fotos zu dokumentieren. Vor allem, wenn die Wände oder Böden starke Abnützungsspuren aufweisen, ist es zu empfehlen, dies im Protokoll ausdrücklich zu erwähnen. Nur so kann verhindert werden, dass man die Wohnung am Ende schöner zurückstellen muss, als man sie selber erhalten hat!
Vereinbarungen mit dem Vormieter
Oft wird mit dem Vormieter vereinbart, dass Kücheneinrichtungen, andere Einbauten oder Möbel in der Wohnung bleiben. Dies ist nur dann möglich, wenn der Vermieter zustimmt. Dadurch übernimmt man als neuer Mieter aber meistens die Verpflichtung, den Urzustand der Wohnung wieder herzustellen, wenn man selbst die Wohnung einmal verlässt. Jede Veränderung, die der Vormieter gemacht hat, muss man beseitigen und den ursprünglichen Zustand der Wohnung wieder herstellen. Problematisch ist dies dann, wenn es sich um Veränderungen handelt, die nicht als solche erkennbar sind (z.B. anderer Putz, Zwischenwände, versetzte Türen). Auch wenn hinter Möbelstücken Mängel sichtbar werden, die über normale Abnützungsspuren hinausgehen, muss man diese bei der Rückstellung der Wohnung beseitigen.
Wir empfehlen daher, bei Unklarheiten mit dem Vermieter zu sprechen und bezüglich der Rückstellung der Wohnung möglichst genaue Vereinbarungen zu treffen.
Weitere Informationen rund ums Wohnen finden Sie auf ooe.konsumentenschutz.at.
Kommentare sind nur für eingeloggte User verfügbar.
Jetzt anmelden