Rücktritt vom Handwerkerauftrag
Die Renovierung des Badezimmers steht bevor und die Firma kommt vorbei um sich das Ganze anzuschauen und ein Angebot zu erstellen. Schnell ist der Konsument überredet und hat schon bei diesem Besuch das Angebot unterschrieben. Kann er vom Auftrag zurücktreten?
Da der Auftrag nicht in den Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmers abgeschlossen wurde, besteht ein Rücktrittsrecht vom Vertrag: Der Verbraucher muss den Rücktritt binnen 14 Tagen erklären und die Frist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Hat der Unternehmer aber nicht über das Rücktrittsrecht informiert und eine Muster-Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellt, verlängert sich die Rücktrittsfrist um zwölf Monate. Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Aus Beweisgründen empfiehlt sich aber die Erklärung mit eingeschriebenem Brief zu versenden.
Hat der Unternehmer schon mit seiner Leistung begonnen und tritt der Verbraucher vom Vertrag zurück, so hat der Verbraucher nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen ein anteiliges Entgelt zu bezahlen: Er muss die vorzeitige Vertragserfüllung vor dem Ende der Rücktrittsfrist ausdrücklich verlangt haben und dieses Verlangen muss auch dokumentiert sein. Der Unternehmer muss ihn darüber informiert haben, dass er mit diesem Verlangen sein Rücktrittsrecht verliert und der Unternehmer muss tatsächlich mit der Vertragserfüllung begonnen haben.
Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn ein Vertrag über eine dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeit abgeschlossen wird und der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich zu einem Besuch zur Ausführung dieser Arbeiten aufgefordert hat. Erbringt der Unternehmer aber bei einem solchen Besuch weitere Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder liefert er Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden, so steht dem Verbraucher hinsichtlich dieser zusätzlichen Waren oder Dienstleistungen das Rücktrittsrecht zu.
Weitere Informationen finden Sie auf ooe.konsumentenschutz.at.
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