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Meine Rechtsschutzversicherung hat mich nach einem Versicherungsfall gekündigt. Ist das zulässig?

Rechtsschutzversicherungen sehen in den Bedingungen zumeist vor, dass der Vertrag nach einem Versicherungsfall außerordentlich gekündigt werden kann.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich schon mehrfach mit der Zulässigkeit dieser Klauseln befasst und einige davon gekippt. Unzulässig sind z.B. Klauseln, nach denen dem Rechtsschutzversicherer ein uneingeschränktes Kündigungsrecht im Schadenfall bei Bestätigung des Versicherungsschutzes oder Leistungserbringung zustehen soll. Dem Versicherer wird dadurch nämlich die Möglichkeit eingeräumt, Versicherungsprämien während eines langen Zeitraums zu lukrieren und bereits beim ersten Versicherungsfall die Rechtsschutzversicherung zu kündigen, auch wenn bloß ein Bagatellfall wie z.B. eine einmalige Rechtsberatung vorliegt. Derartige Klauseln sind selbst dann unwirksam, wenn dem Versicherungsnehmer ein gleiches Kündigungsrecht im Schadensfall eingeräumt wurde, wird doch der Versicherungsnehmer regelmäßig kein Interesse an einer Kündigung haben, wenn die Leistung im Versicherungsfall ohnehin erbracht wird.

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Sollten Sie von einer Rechtsschutzversicherung nach einem Schadenfall gekündigt werden, empfiehlt es sich, die Kündigung auf ihre Rechtmäßigkeit hin prüfen zu lassen. Denn wurden Sie im Schadensfall gekündigt, könnte es gar nicht so leicht sein, wieder (zu denselben Konditionen) eine Rechtsschutzversicherung zu bekommen.

Achtung: Der Wechsel einer Rechtsschutzversicherung ist häufig mit neuen Wartefristen und Deckungslücken verbunden!

Weitere Informationen finden Sie unter http://ooe.konsumentenschutz.at

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