Die Ware ist bestellt, doch das Unternehmen liefert nicht zum vereinbarten Zeitpunkt.
Welche rechtlichen Möglichkeiten hat man als Konsument/in in diesem Fall und kann man auch eine Entschädigung aufgrund dieser Verzögerung verlangen?
Grundsätzlich muss eine Ware geliefert werden, sobald sie fällig ist. Die Fälligkeit richtet sich nach der Vereinbarung oder nach der Natur der Sache. Im Zweifel ist sofort zu liefern. Wenn Sie als Verbraucher eine Ware von einem Unternehmer kaufen und es keine Vereinbarung über die Fälligkeit gibt, gilt ausdrücklich, dass der Unternehmer die Ware ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber nicht später als 30 Tage nach Vertragsabschluss bereitstellen bzw. abliefern muss.
Liefert der Händler nicht zum vereinbarten Zeitpunkt oder am vereinbarten Ort, ist er mit der Leistung in Verzug. Damit gleichzusetzen sind Fälle, in denen Ihnen eine mangelhafte oder unvollständige Ware angeboten wird und Sie die Annahme zu Recht verweigern.
Ist die Erbringung der Leistung nach dem Fälligkeitszeitpunkt noch grundsätzlich möglich, haben Sie dann zwei Möglichkeiten: Sie können einerseits weiterhin auf die Lieferung bestehen und diesen Anspruch notfalls auch gerichtlich durchsetzen. Sie haben jedoch auch die Möglichkeit unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, um nicht länger an einen unzuverlässigen Vertragspartner gebunden zu sein. Diese Nachfristsetzung sollte am besten schriftlich geschehen und für den Fall der Nichtlieferung bereits den Rücktritt vom Vertrag ankündigen. Die Länge der Frist hängt im Einzelfall von der Art der Ware und dem Aufwand der Lieferung ab, zwei Wochen dürften jedoch in jedem Fall angemessen sein. Ist die Nachfrist ungenutzt verstrichen, ist der Vertrag aufgelöst und Sie können bereits getätigte Anzahlungen vom Händler zurückfordern.
Eine finanzielle Entschädigung für die Verspätung der Lieferung ist nur vorgesehen wenn den Vertragspartner an der Verzögerung ein Verschulden trifft. Ersetzt wird in diesen Fällen allerdings nur ein materieller Schaden, beispielsweise für Aufwendungen die Ihnen durch die Verspätung selbst entstanden sind. Für verlorene Freizeit oder extra in Anspruch genommene Urlaubstage gibt es keinen Ersatz.
Schuldet Ihnen jemand einen Geldbetrag, können Sie unabhängig vom Verschulden ab dem vereinbarten Zahlungsdatum 4 Prozent Zinsen pro Jahr verlangen.
Weitere Informationen finden Sie unter www.ooe.konsumentenschutz.at
Kommentare sind nur für eingeloggte User verfügbar.
Jetzt anmelden