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Ist ein Produkt im Geschäft einmal gekauft, besteht wegen Nichtgefallens grundsätzlich kein gesetzliches Umtauschrecht. Manche Firmen räumen ihren Kunden aber freiwillig ein Recht auf Umtausch oder Rücknahme ein.

Bietet ein Unternehmen kein solches generelles Umtauschrecht an, können Konsumenten/-innen versuchen, dieses vor dem Kauf individuell zu vereinbaren. Ansonsten sind sie auf die nachträgliche Kulanz des Unternehmens angewiesen.

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Umtauschrechte werden vor allem in der Textilbranche, Sportgeschäften, Einrichtungshäusern und Baumärkten angeboten. Neben dem Umtausch wird zumeist „Geld zurück“ angeboten. Die Umtauschfrist ist sehr unterschiedlich geregelt. Sie beträgt in den meisten Fällen ein bis vier Wochen.

Achtung: Vom Umtausch häufig ausdrücklich ausgenommen sind preisreduzierte Waren und Sonderanfertigungen!

Außerdem: Kassenbon und Originalverpackung aufbewahren. Zur Geltendmachung des Umtauschrechtes verlangen die Unternehmen die Vorlage des unbeschädigten Produktes samt Kassenbon sowie in vielen Fällen auch die Originalverpackung.

Tipp: Wenn Ihnen ein Recht auf Umtausch wichtig ist, erkundigen Sie sich vor dem Kauf im Geschäft, ob ein generelles Umtauschrecht besteht. Wenn nicht, versuchen Sie dieses individuell auszuhandeln (schriftliche Bestätigung des Verkäufers auf dem Kassenbon verlangen).

Weitere Informationen finden Sie unter www.ooe.konsumentenschutz.at.

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