Rücktrittsrechte und Ausnahmen
Gemäß § 11 FAGG haben die Verbraucher/-innen bei einem Auswärtsgeschäft (z.B. Vertragsabschluss in der Privatwohnung oder bei einer Werbefahrt) oder bei einem Fernabsatzvertrag (z.B. Internet- oder Telefonbestellung) grundsätzlich ein Rücktrittsrecht. Sie können binnen einer Frist von 14 Tagen vom Vertrag ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Bei folgenden Ausnahmen besteht kein Rücktrittsrecht:
- Wenn Dienstleistungen innerhalb der Rücktrittsfrist vollständig erbracht werden, sofern die Verbraucher/-innen die Ausführung ausdrücklich verlangt haben und dazu vom Unternehmen aufgefordert wurden und sofern sie bei dieser Gelegenheit auch bestätigt haben, dass sie bei vollständiger Erfüllung das Rücktrittsrecht verlieren.
- Wenn mit der Lieferung digitaler Inhalte (z.B. Downloads) begonnen wurde, sofern die Verbraucher/-innen vor Beginn - nach Aufforderung durch das Unternehmen - ausdrücklich zugestimmt haben, dass mit der Lieferung vorzeitig begonnen wird, sie in Kenntnis des Verlusts des Rücktrittsrechts sind und dies vom Unternehmen bestätigt wurde.
- Waren nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind (Maßanzug, Maßmöbel etc.)
- Waren, die schnell verderben können.
- Waren, die versiegelt geliefert werden und die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind, sofern deren Versiegelung nach Lieferung entfernt wurde. Dazu gehören z.B. auch verschweißte Nahrungsergänzungsmittel und versiegelte Produkte wie Katzenfelle und Matratzen.
- Waren, die nach ihrer Lieferung aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Waren vermischt werden (z.B. Heizöl).
- Entsiegelte Ton- und Videoaufnahmen sowie Computer-Software.
- Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierte mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen.
- Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung (nicht Wohnzwecke), Beförderung von Waren, Vermietung von KFZ, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen erbracht werden, sofern jeweils für die Vertragserfüllung durch das Unternehmen ein bestimmter Zeitpunkt oder Zeitraum verstrichen ist.
- Handwerkerverträge - dringende Reparaturarbeiten. Fordert der/die Verbraucher/-in das Unternehmen ausdrücklich zu einem Besuch zur Ausführung dringender Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten auf, hat er/sie für diese Arbeiten kein Rücktrittsrecht (z.B. Wasserrohrbruch und Stemmarbeiten).
- Klassische Versteigerungen, bei denen der Eigentumsübergang per Zuschlag erfolgt, sind vom Rücktritt ausgenommen. Versteigerungen über Online-Plattformen, die ein Forum für Verbraucher/-innen und Unternehmen bieten, gelten nicht als „öffentliche Versteigerungen“ und sind daher ein normales Fernabsatzgeschäft (z.B. eBay).
Musterbriefe für einen etwaigen Rücktritt finden Sie auf ooe.konsumentenschutz.at
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