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Das Recht zur Mietzinsreduktion ist ein Durchsetzungsmittel, damit die Wohnung während der gesamten Dauer des Mietverhältnisses im vereinbarten Zustand zur Verfügung steht. Mietzinsreduktion kann eingefordert werden, wenn zum Beispiel die Heizkörper nicht mehr heizen, die Wasserversorgung ausfällt oder die Brauchbarkeit der Wohnung durch andere Umstände wesentlich beeinträchtigt ist.

Die Mietzinsmnderung bemisst sich nach den Quadratmetern, die nicht benutzt werden können und der Dauer der Beeinträchtigung: Ist z.B. die halbe Wohnung zwei Wochen unbrauchbar, kann ein Viertel der Miete einbehalten werden. Die Basis für die Minderung ist immer die Miete inklusive Betriebskosten.

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Da das Ausmaß der Mietzinsminderung meist nicht so einfach zu bestimmen ist, hier einige Beispiele aus der bisherigen Rechtsprechung:

· 50 Prozent Mietzinsminderung für fehlende Wasserversorgung;

· 20 Prozent bei Nichtbenützbarkeit der Dusche sowie einer Feuchtigkeits- und Schimmelbildung, die zu einer      allergischen Reaktion des/der Mieters/-in geführt hat;

· 25 Prozent maximal bei Lärmbelästigungen;

· 12 Prozent, wenn nur eine Raumtemperatur von 17 bis 18° C erreicht werden kann;

·  5 Prozent wenn dem/der Mieter/-in längere Zeit das Betreten der verschmutzten und verwahrlosten allgemein zugänglichen Teile des Hauses zugemutet wird.

Es wäre nach dem Gesetz zwar möglich, einfach einen nach eigenem Gutdünken verminderten Mietzins zu bezahlen. Das kann aber zu einer Mietzins- oder sogar einer Räumungsklage führen.

Daher sollten Sie, wenn die Beeinträchtigung auftritt, dem/der Vermieter/-in sofort die vorliegende Beeinträchtigung schriftlich anzeigen und die Beseitigung dieser fordern. Verweisen Sie darauf, dass ab Beginn der Beeinträchtigung per Gesetz eine Mietzinsminderung zusteht. Erklären Sie dazu, dass bereits zuviel bezahlte Miete zurückgefordert und weitere Mietzahlungen nur unter ausdrücklichem Vorbehalt erfolgen werden.

Weitere Informationen finden Sie unter www.ooe.konsumentenschutz.at

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