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Ich habe einen Gutschein über 100,-- Euro, den das Unternehmen nicht mehr einlösen will. Der Gutschein war auf ein Jahr befristet und ist leider wirklich schon abgelaufen. Kann ich jetzt nichts mehr machen?

Die Befristung von Gutscheinen auf zwei Jahre oder kürzer wurde vom Obersten Gerichtshof in einem Musterprozess, den die Arbeiterkammer Oberösterreich angestrengt hat, für unwirksam erklärt. Wenn der Erwerber des Gutscheines nach Ablauf dieser Frist keine Möglichkeit mehr hat, die verbriefte Leistung oder den Wert des Gutscheines zu erhalten, ist der Aussteller des Gutscheines bereichert. Für diese Bereicherung gibt es keine sachliche Rechtfertigung. Wir empfehlen Ihnen daher, das Unternehmen aufzufordern, den Gutschein entweder anzunehmen oder Ihnen den Kaufpreis zurückzuerstatten. Einen Musterbrief dazu finden Sie auf unserer Homepage: www.ooe.konsumentenschutz.at .

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Soweit keine (sachlich gerechtfertigte) Befristung auf dem Gutschein vorgenommen wurde,  ist ein Gutschein 30 Jahre lang gültig.

Wird ein Unternehmen insolvent (z.B. Konkurs), kann aber auch ein noch gültiger Gutschein wertlos werden. Denn im Fall der Insolvenz dürfen Gutscheine wegen sonstiger Gläubigerbenachteiligung vom Unternehmen nicht mehr angenommen werden. Die Gutscheinforderung kann allenfalls nur mehr im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden. Gerade bei geringen Gutscheinbeträgen lohnt sich dieser Schritt meist nicht, da die Konkursquote häufig niedriger ist als die bei Gericht anfallende Gebühr für die Forderungsanmeldung in Höhe von derzeit 22,-- Euro.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf www.ooe.konsumentenschutz.at.

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