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Der Energieausweis ist der Energietypenschein für ein Gebäude und zeigt den Energiebedarf und die Energieeffizienz von Gebäuden auf. Dadurch wird mehr Transparenz und Vergleichbarkeit der angebotenen Wohnungen ermöglicht.

Bereits seit dem 01.12.2012 muss jeder Vermieter oder Verkäufer einer Wohnung oder eines Hauses dem Mieter oder Käufer einen höchstens 10 Jahre alten Energieausweis vorlegen bzw. aushändigen. Schon im Immobilieninserat  müssen der Gesamtenergieeffizienz-Faktor und der Heizwärmebedarf angegeben werden. Nur für wenige Gebäude bestehen Ausnahmen.

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Wann muss der Energieausweis spätestens vorgelegt werden?

Der Energieausweis muss Ihnen während der Vertragsverhandlungen rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung gezeigt werden. Sobald Sie einen Miet- oder Kaufvertrag abgeschlossen haben, hat Ihr Vermieter oder Verkäufer zwei Wochen Zeit Ihnen den Energieausweis oder eine Kopie auszuhändigen. Wenn kein Energieausweis vorgelegt wird, droht dem Vermieter bzw. Verkäufer eine Verwaltungstrafe bis zu € 1.450,-.  

Wofür haftet der Vermieter bzw. Verkäufer beim Energieausweis?

Die Angaben des Energieausweises stellen eine zugesicherte Eigenschaft des Miet- oder Kaufobjektes dar. Damit sind die im Energieausweis angegebenen Energiekennzahlen (unter Berücksichtigung der bei der Ermittlung unvermeidlichen Bandbreiten) ein Teil des Vertrages und können bei Nichtvorhandensein der Eigenschaft Ansprüche gegenüber Ihrem Vertragspartner bewirken. 

Was ist, wenn ich keinen Energieausweis vorgelegt bekomme?

Wird Ihnen bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung kein Energieausweis vorgelegt, so gilt eine dem Alter und der Art des Gebäudes ensprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart. Sollte Ihnen nach Vertragsabschluss trotz Aufforderung kein Energieausweis ausgehändigt worden sein, so können Sie die Herausgabe gerichtlich einfordern.

Weitere Informationen finden Sie unter www.ooe.konsumentenschutz.at.

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