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Seit 18.09.2016 haben alle Verbraucherinnen und Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union einen Rechtsanspruch auf Eröffnung eines Basiskontos. Dieses ist insbesondere für Konsumentinnen und Konsumenten interessant, die bislang noch kein Konto hatten bzw. deren Konto zu schlechten Konditionen geführt wird. Für ein Basiskonto darf die Bank höchstens 80 Euro pro Jahr verrechnen. Sozial oder wirtschaftliche schwache Personen zahlen für ein Basiskonto maximal 40 Euro pro Jahr.

Ein Basiskonto muss alle grundlegenden Funktionen bzw. Zahlungsdienstleistungen enthalten. Das umfasst Barabhebungen am Schalter und an Geldautomaten (Bankomaten), Einzahlungen auf das Konto, Überweisungen und Daueraufträge an Schaltern, Terminals und über das Online-System der Bank, Lastschriften (Bankeinzüge) und bargeldlose Zahlungen mit einer Zahlungskarte (zum Beispiel Bankomatkarte) an POS-Kassen und online. Kreditkarten gehören nicht zu den Leistungen eines Basiskontos.

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Eine Kontoüberziehung ist grundsätzlich nicht möglich. Nur für die geschuldeten Kontoentgelte kann das Konto ins Minus rutschen. 

Wenn Sie bereits ein Zahlungskonto bei einer österreichischen Bank haben, können Sie nicht parallel dazu ein Basiskonto eröffnen. Sie müssen das bestehende Konto gleichzeitig kündigen. Die neue Bank muss für den Kontowechsel sorgen.

Die Eröffnung eines Basiskontos kann nur abgelehnt werden, wenn der Kunde schon ein solches Konto in Österreich oder im Falle von gewissen strafbaren Handlungen gegen Banken oder deren Mitarbeiter (wenn Strafverfahren anhängig ist, Anklage erhoben wurde oder Verbraucher bereits verurteilt ist und Verurteilung noch nicht getilgt ist).

Wenn die Eröffnung eines „normalen“ Girokontos (und nicht ausdrücklich ein Basiskonto) beantragt wurde und die Bank ablehnt, muss der Betroffen aktiv über das Angebot des Basiskontos dieser Bank informiert werden.

Weitere Informationen zum Girokonto finden Sie auf ooe.konsumentenschutz.at.

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