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Internet-Anbieter werben oft mit hohen Geschwindigkeiten ihrer Internetverbindung und bedienen sich in der Werbung Formulierungen wie „surfen mit bis zu 100Mbit/s“. Kunden stellen nach dem Kauf dann oft ernüchtert fest, dass tatsächlich nur ein Bruchteil dieser angegebenen Geschwindigkeit erreicht wird und es zudem oft zu Ausfällen kommt. Doch was kann man gegen dauerhaft langsames Internet oder häufige Ausfälle rechtlich machen?

Internet-Anbieter argumentieren regelmäßig damit, dass die beworbenen Geschwindigkeitswerte nur Maximalwerte sind und diese nicht immer garantiert werden können.

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Seit Mai 2016 müssen Mobilfunker in Neuverträgen die geschätzte maximale Bandbreite am Standort des Kunden angeben. Für Festnetzanbieter gelten sogar strengere Informationspflichten: Sie müssen neben der maximalen auch eine Mindest- und eine Durchschnittsgeschwindigkeit am Standort des Kunden angeben. Jede deutliche Abweichung davon stellt dann einen Mangel dar, der vom Verbraucher reklamiert werden kann.

Doch auch bei Verträgen die früher abgeschlossen wurden, kann die langsame Internetverbindung ein Mangel sein. Die Maximalwerte müssen nämlich so angegeben sein, dass diese auch realistisch erreicht werden können.

Die Störungen sollten zu Beweiszwecken zunächst dokumentiert werden. Langsame Geschwindigkeiten beim Internetsurfen können beispielsweise mittels eines Speedtests online gemessen und durch Screenshots protokolliert werden.

Die Telekomregulierungsbehörde (RTR) bietet etwa einen derartigen Netztest kostenlos unter www.netztest.at an. Diese Messungen sollten zu unterschiedlichen Tageszeiten und auch mit verschiedenen Endgeräten durchgeführt werden, um Fehler am Gerät selbst auszuschließen.

Kommt es wiederholt zu deutlichen Unterschreitungen der versprochenen Geschwindigkeit oder längeren Ausfällen, sind Sie auf jeden Fall zur Geltendmachung von Gewährleistung berechtigt. Sie können dann den Anbieter zunächst auffordern die Störungen innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben oder z.B. das Modem auszutauschen. Bringt dies keinen Erfolg oder weigert sich der Provider, können Sie eine Preisminderung geltend machen. Bei gravierenden, nicht bloß vorübergehenden Leistungsausfällen oder dauerhaften, deutlichen Unterschreitungen der versprochenen Geschwindigkeit kommt auch ein außerordentliches Kündigungsrecht in Frage.

Einige Anbieter bieten aktuell an, ihre Produkte während einer Testphase zunächst unverbindlich auszuprobieren und bei Nichtgefallen den Vertrag danach zu stornieren. Hat man ein Produkt online erworben, kann man auch das 14-tägige Rücktrittsrecht für Fernabsatzgeschäfte in Anspruch nehmen und innerhalb dieser Frist ohne Begründung und kostenlos vom Vertrag zurücktreten.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf www.ooe.konsumentenschutz.at.

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