„Negativzinsen-Urteil“: Aufschlag als Zinsuntergrenze unzulässig!
Als Reaktion auf das sinkende Zinsniveau haben fast alle österreichischen Banken in den letzten Jahren eine Zinssatzuntergrenze in Höhe des vereinbarten Aufschlags eingeführt. Für die betroffenen Kreditnehmer/-innen bedeutete das höhere Zinsen. Eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bedeutet gute Nachrichten für die betroffenen Kreditnehmer/-innen: Den Aufschlag während der Vertragslaufzeit als Zinsuntergrenze festzulegen war unzulässig.
Seit einiger Zeit sind maßgebliche Zinsindikatoren negativ – so beträgt der 3-Monats-Euribor aktuell rund -0,33 Prozent. War im Kreditvertrag beispielsweise ein Aufschlag von 1,50 Prozent auf den 3-Monats-Euribor vereinbart, so ergibt sich nach oben angeführter Formel ein Sollzinssatz von 1,17 Prozent bzw. 1,125 Prozent bei üblicher kaufmännischer Rundung auf 1/8 Prozent.
Etliche Banken sind allerdings von dieser vertraglichen Berechnungsformel abgewichen und haben einseitig eine Zinsuntergrenze in Form des vereinbarten Aufschlages eingeführt. Bezogen auf das obige Beispiel wurde demnach ein Zinssatz von 1,50 Prozent verrechnet. Begründet wurde diese Vorgangsweise im Regelfall damit, dass mit negativen Zinsindikatoren nicht zu rechnen und somit eine ergänzende Vertragsauslegung notwendig war – mit dem Ergebnis des „Einfrierens“ des Zinsindikators bei Null.
Diese Argumentation hat der OGH jedoch zurückgewiesen: Weder würde sich aus dem Wortlaut noch aus dem Vertragszweck ergeben, dass die Bank mindestens den Aufschlag als Sollzinssatz verlangen kann.
Ein derartiges Auslegungsergebnis stünde zudem im Widerspruch zum im § 6 Abs 1 Z 5 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) geforderten Gebot der Zweiseitigkeit, weil sich der Sollzinssatz dann nicht zu Gunsten des Konsumenten bis nach unten (nämlich bis Null) entwickeln kann, während nach oben eine entsprechende Grenze fehlt. Der Kreditnehmer, der einer Zinsänderungsklausel zustimmt und keinen Fixzinssatz wünscht, geht – auch für den Kreditgeber erkennbar – von einer symmetrischen Verteilung von Chancen und Risiken aus.
Kreditnehmer/-innen haben unserer Ansicht nach Anspruch auf Rückerstattung der zu viel bezahlten Zinsen, wenn
- in ihrem Kreditvertrag keinen Fixzinssatz, sondern
- eine ähnliche bzw. sinngleiche Zinsanpassungsklausel nach obigem Muster vereinbart haben und
- deren Zinsindikator bei 0 Prozent „eingefroren“ bzw. ein Mindestzinssatz in Höhe des vereinbarten Aufschlages verrechnet wurde (ohne gleichzeitiger Festlegung einer Zinsobergrenze).
Weitere Informationen finden Sie auf ooe.konsumentenschutz.at
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