Arbeitnehmer mit Firmenkarten haben im Konkursfall der Firma einen doppelten Schaden.
Frau S. war für die Firma, bei der sie angestellt war häufig unterwegs und sie hatte daher eine Firmenkreditkarte, die auf ihren Namen lautete. Als die Firma in Konkurs ging, verlor Frau S. nicht nur ihre Arbeit, sondern wurde zu Zahlung der Kreditkartenrechnung aufgefordert.
Vor allem Arbeitnehmer/-innen, die für ihre Firma auf Reisen sind, verfügen über eine Firmenkreditkarte, die auf ihren Namen lautet. Geht die Firma in Konkurs, dann haftet der Arbeitnehmer für den noch offenen Betrag auf dem Kreditkartenkonto, auch wenn es sich dabei ausschließlich um Zahlungen für die Firma handelte.
Die Arbeiterkammer hat in einem Gerichtsverfahren eine Klausel angefochten, die eine solidarische Haftung des Arbeitnehmers mit dem Unternehmer beinhaltete. Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte jedoch fest, dass sich die Haftung des antragsstellenden Karteninhabers bereits aus der nicht überprüfbaren Gesamtkonstruktion des Vertrags ergibt. Die Bedenken der Arbeiterkammer gegen die Vereinbarung seien zwar nachvollziehbar, die Klausel regle aber bloß die Mithaftung des Unternehmens, und ist daher nicht zu beanstanden.
Auch dass die Klausel keine Haftungsobergrenze für den Karteninhaber vorsieht, während dessen das Unternehmen für Privatausgaben des Karteninhabers nur bis zu 10 Prozent der Rechnungssumme haftet, machte die Klausel nicht gröblich benachteiligend, weil der Karteninhaber einer Businesskarte die alleinige Verfügungsmacht über die Karte hätte und damit die Kontrolle darüber, in welchem Umfang die Karte verwendet wird.
Tipp: Wenn Sie Inhaber/-in einer Firmenkreditkarte sind, seien Sie sich dieses Risikos bewusst und achten Sie darauf, dass die Firma Ihre Ausgaben möglichst rasch abdeckt!
Weitere Informationen finden Sie unter www.ooe.konsumentenschutz.at.
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