Ein Telefonanbieter hat mich zwecks Abschluss eines Telefonvertrages angerufen. Ich habe nichts unterschrieben. Trotzdem wurde mir eine Rechnung geschickt. Bin ich jetzt vertraglich gebunden?
Seit dem 13.06.2014 gelten neue Verbraucherschutzbestimmungen. Diese enthalten auch bessere Schutzmechanismen gegen die Überrumpelung von Konsumenten/-innen zu Vertragsabschlüssen während eines vom Unternehmen eingeleiteten Telefonats.
Leitet das Unternehmen den Anruf bei Ihnen ein und schließen Sie dabei einen Dienstleistungsvertrag ab (z.B. über den Wechsel zu einem anderen Telefonbetreiber), muss Ihnen das Unternehmen nach dem neuen Gesetz das Angebot zunächst auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Brief, Fax, E-Mail) übermitteln. Erst wenn Sie das Angebot schriftlich bestätigen, kommt der Vertrag zustande. Wird dieser Vorgang (sogenannter Doppelbestätigungsmechanismus) nicht eingehalten, sind Sie vertraglich nicht gebunden. Das Unternehmen hat keinen Entgeltanspruch.
Als vom Unternehmen eingeleitet gilt der Anruf dann, wenn das Unternehmen aktiv anruft oder Ihren Rückruf (z.B. durch sogenannte „Ping-Anrufe“) provoziert. Doch Vorsicht: Fordert Sie das Unternehmen auf, für nähere Informationen zurückzurufen, sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen. Schließen Sie nämlich im Zuge eines solchen - von Ihnen getätigten – Anrufes einen Vertrag ab, kommt es in der Praxis häufig zu Streitigkeiten darüber, wer den Anruf eingeleitet hat und ob der Vertrag unter Umständen wirksam zustande gekommen ist.
Selbst bei einem wirksamen Vertragsabschluss steht Ihnen ein 14-tägiges Rücktrittsrecht zu. Die Frist beginnt grundsätzlich mit Vertragsabschluss zu laufen, sofern Sie dem Gesetz entsprechend über Ihr Rücktrittsrecht samt Zurverfügungstellung eines Muster-Widerrufsformulars informiert wurden. Erfolgte – entgegen der gesetzlichen Verpflichtung – keine bzw. keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, verlängert sich das Rücktrittsrecht auf zwölf Monate und 14 Tage.
Der Rücktritt sollte zu Beweiszwecken schriftlich und eingeschrieben erfolgen.
Verträge über Wett- und Lotteriedienstleistungen, die im Rahmen eines vom Unternehmen eingeleiteten Anrufes ausverhandelt werden, sind nichtig. In diesem Fall müssen Sie auch dann nichts bezahlen, wenn das Unternehmen bereits eine Leistung erbracht hat.
Einen Musterbrief zum Rücktritt und weitere Informationen finden Sie unter
ooe.konsumentenschutz.at