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In einem aktuellen Urteil erteilt der OGH der Praxis der Allianz Elementar Versicherungs AG (Allianz) eine Absage, alte gesetzwidrige Dauerrabattklauseln einseitig durch neue zu ersetzen und auf dieser Basis die Rückzahlung (eines Teils) des Dauerrabattes zu verlangen. Wir vertreten die Rechtsansicht, dass die Allianz die auf Basis der einseitigen Vertragsergänzung vorgeschriebenen Beträge an die Konsumenten zurückzahlen muss. Den entsprechenden Musterbrief finden Sie unter www.ooe.konsumentenschutz.at

Versicherungen werden häufig auf einen längeren Zeitraum abgeschlossen. So sind Verträge mit einer Laufzeit von zehn Jahren branchenüblich. Für diese lange Vertragsbindung erhält der Kunde zumeist einen Nachlass (Dauerrabatt) auf die jährliche Prämie (z.B. 20 Prozent). Das Gesetz gibt Konsumenten aber trotz der langen Bindung die Möglichkeit, die Versicherung schon nach Ablauf von drei Jahren aufzukündigen. Wird dieses besondere Kündigungsrecht genutzt, dann verlangen die Versicherer den eingeräumten Dauerrabatt (bzw. zumindest einen Teil davon) häufig wieder zurück. Das ist grundsätzlich gesetzlich zulässig.   „Alte“ Dauerrabattklauseln sind aber häufig gesetzwidrig   So hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) bereits im Jahre 2010 jene Dauerrabattklauseln für unzulässig erklärt, die die Rückzahlung des gesamten eingeräumten Rabattes vorsehen. Gleiches gilt laut einer neueren Entscheidung des OGH auch für Klauseln, die nach einer bestimmten Laufzeit eine Halbierung der Rückforderung vorsehen. Der OGH begründete die Gesetzwidrigkeit damit, dass die Rückforderung nach diesen Klauseln mit zunehmender tatsächlicher Vertragsdauer steigt statt sinkt. Dadurch wird das gesetzliche Kündigungsrecht des Konsumenten mit wirtschaftlichen Mitteln untergraben.   Trotz dieser Entscheidungen des OGH verlangten einige Versicherungen (insbesondere die Allianz) selbst bei diesen Klauseln bei vorzeitiger Vertragsauflösung weiterhin einen Teil des eingeräumten Dauerrabattes zurück und haben sich dabei auf eine ergänzende Vertragsauslegung berufen.   Kein Anspruch der Versicherung aufgrund einseitiger ergänzender Vertragsauslegung Mit dem aktuellen Urteil erteilt der OGH dieser Praxis der Allianz eine klare Absage. Das Gericht stellt darin fest, dass alte gesetzwidrige Dauerrabatt-Klauseln von der Versicherung nicht einseitig ersetzt werden können. Die Rückforderung von Dauerrabatten auf Basis einer solchen einseitigen Vertragsergänzung ist damit nicht mehr möglich.   Nach Ansicht der AK muss die Allianz nunmehr (genauso wie andere Versicherungen mit ähnlicher Praxis) die auf Basis einer einseitigen Vertragsergänzung vorgeschriebenen Beträge an die Verbraucher zurückzahlen.

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