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Immer wieder wenden sich Mieter an den Konsumentenschutz, weil sich Vermieter weigern, ein kaputtes Fenster zu reparieren. Dabei ist durch die Rechtsprechung klargestellt, dass die Fenster zu den allgemeinen Teilen des Hauses zählen. Somit hat in den meisten Fällen der Vermieter die Kosten für ein defektes Fenster zu übernehmen.

Die ersten Gerichtsentscheidungen zu dieser Thematik ergingen bereits in den 1980er Jahren. Seither wurde von der Rechtsprechung in mehreren Urteilen herausgearbeitet, dass die Außenbegrenzungen der Wohnung allgemeine Teile des Hauses sind. Dies betrifft die Abgrenzungen ins Freie, zu den Nachbarwohnungen und zu allgemeinen Flächen, wie z.B. dem Stiegenhaus. Dazu zählen die Mauern, die Fenster (bei zweigeteilten Fenstern nur die Außenflügel), die Balkon- oder Terrassentüren und die Wohnungseingangstüren. Im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) und des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) ist zwingend geregelt, dass diese Teile in die Erhaltungspflicht des Vermieters fallen. Auch das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) sieht grundsätzlich eine Erhaltungspflicht des Vermieters vor.Haben alle Mieter Anspruch auf eine Reparatur?   Mieter von Genossenschaftswohnungen, bei denen eine Reparatur am Fenster oder an einem anderen allgemeinen Teil des Hauses notwendig ist, können sich jedenfalls auf §14a WGG berufen. Die Genossenschaften müssen nach dieser Vorschrift die notwendigen Reparaturen durchführen.Außerdem müssen alle gewerblichen Vermieter solche Reparaturarbeiten vornehmen. Eine anderslautende Vereinbarung im Mietvertrag ist ungültig. Als gewerblich gelten alle Vermieter, die insgesamt mehr als fünf Wohnungen vermieten.   Wie geht man im Schadensfall vor?   Der Vermieter ist über den Schaden zu informieren und zur Reparatur aufzufordern. Zu Beweiszwecken ist zu empfehlen, dies schriftlich-eingeschrieben unter Setzung einer angemessenen Frist per Post zu schicken. Sollte der Vermieter seiner Reparaturpflicht trotzdem nicht nachkommen, kann im Bereich der Wohnungsgemeinnützigkeit über Antrag beim zuständigen Bezirksgericht (in Linz bei der Schlichtungsstelle des Magistrats) die Reparatur durchgesetzt werden. Bei anderen Mietwohnungen kommt es darauf an, welches Gesetz anwendbar ist. Im Bereich des MRG ist ebenfalls eine Antragstellung beim Bezirksgericht (Schlichtungsstelle) möglich.   Mehr zum Thema Wohnen auf unserer Internetseite: www.ooe.konsumentenschutz.at    

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