Der Oberste Gerichtshof hat nach einer Klage der Arbeiterkammer entschieden, dass A1 vielen Kunden zu Unrecht Servicepauschale verrechnet hat. A1 hatte Kunden mit gleich bleibendem Grundentgelt „ein Leben lang“ oder „auf die Vertragdauer“ geworben. Trotzdem wurde ihnen später die Internet-Service-Pauschale verrechnet. A1 darf diesen Kunden die Servicepauschale jetzt nicht mehr in Rechnung stellen. Bereits bezahlte Servicepauschale muss A1 zurück zahlen.
Ab 2007 warb A1 in Aktionen für das Kombi-Paket damit, dass Neukunden das vertragliche Grundentgelt „ein Leben lang“ bzw. während der gesamten Vertragslaufzeit garantiert wird. Sogar in einige Verträge wurde dieses Versprechen aufgenommen. Nur: 2011 folgte die einseitige Einführung der „Internet-Service-Pauschale“ von EUR 15 pro Jahr. Die Servicepauschale ist aber nichts anderes als ein anders bezeichnetes, zusätzliches Grundentgelt. Sie ist mit keinen werthaltigen Zusatzleistungen verbunden.
AK klagte und gewann
Die Arbeiterkammer sah einen Verstoß gegen die gemachten Versprechen und klagte. Am Ende gab uns der Oberste Gerichtshof recht. Die Höchtsrichter sahen in der Einführung der Servicepauschale einen Verstoß gegen vertragliche Zusagen. Zwar darf ein Telefonbetreiber grundsätzlich in einem gesetzlich geregelten Verfahren neue Grundentgelte einseitig einführen. A1 hat aber eben bei den betroffenen Verträgen auf dieses Recht verzichtet. Das Verhalten von A1 bewertete das Gericht deshalb als unlauteren Wettbewerb.
Was bedeutet das für die Kunden?
Kombi-Paket-Kunden, denen A1 ein gleich bleibendes Grundentgelt versprochen hat, darf A1 keine „Internet-Service-Pauschale“ mehr verrechnen. Servicepauschale, die der Betreiber in den letzten Jahren von diesen Kunden kassiert hat, muss er nach Meinung der AK zurück bezahlen.
Wer genau ist betroffen?
Soweit der AK bisher bekannt ist, hat A1 im Zeitraum 20.10.2008 bis 1.2.2011 , aber auch bereits zwischen 15.11.2007 und 15.1.2008 für das gleichbleibende Grundentgelt beim Kombi-Paket geworben. Wer in einem dieser Zeiträume das Kombi-Paket abgeschlossen hat, kann gegen die Verrechnung der Servicepauschale vorgehen. Dasselbe gilt natürlich, wenn die Zusage im Vertrag selbst steht.
Weitere Infos und ein Musterbrief an A1 finden sich unter
www.ooe.konsumentenschutz.at