Ein Arzt verlangt von einer Patientin 60 Euro, weil sie einen Termin versäumt hat. Darf er das? Kann der reservierte Behandlungstermin nicht eingehalten werden oder wird er nicht rechtzeitig abgesagt, kann der Arzt eine Entschädigung verlangen, und zwar unabhängig davon, ob Sie ein Verschulden trifft.
Schon mit der Terminvereinbarung wird zwischen Ihnen und dem Arzt ein Behandlungsvertrag abgeschlossen, der Sie beide zur Einhaltung verpflichtet. Die Höhe einer solchen Ausfallsforderung richtet sich nach dem tatsächlich entstandenen Schaden. Ihr Arzt kann also jene Kosten verlangen, die die unterbliebene Behandlung gekostet hätte. Dabei ist das Ausmaß der entgangenen Einnahmen,die durch die Vorbereitung entstandenen Kosten, Personalkosten als auch der Zeitaufwand ausschlaggebend.
Ist ein anderer Patient anwesend oder erreichbar und kann dieser behandelt werden – oder handelt es sich um eine überfüllte Ordination mit langen Wartezeiten,wird hier wohl kein nennenswerter Schaden entstehen.
Besonderer Hinweis ist nicht nötig:Viele Patienten ärgern sich, dass sie über diese anfallenden Kosten nicht im Vorhinein aufgeklärt wurden. Aus rechtlicher Sicht ist der Arzt aber nicht verpflichtet, einen Hinweis über die Kosten bei Terminausfall zu geben. Diese Ansprüche haben ihre Rechtsgrundlage in den allgemeinen Vorschriften zum Werkvertrag und gelten unabhängig davon, ob Sie gesondert informiert wurden. Um also nicht im Nachhinein von einer Rechnung überrascht zu werden, erkundigen Sie sich bereits bei Terminvereinbarung über die Gepflogenheiten des einzelnen Arztes.
In manchen Ordinationen finden sich diesbezügliche Aushänge oder Informationsblätter, die Sie jedenfalls beachten sollten. Unter Umständen findet sich ein Hinweis darauf, bis wann eine Absage erfolgen muss. Es ist überdies auch zulässig, wenn der Arzt mit Ihnen im Vorhinein einen pauschalierten Schadenersatz vereinbart, die bei unberechtigt oder nicht abgesagtem Termin zu bezahlen ist.
Wenn Sie also zu einen geplanten Arzttermin verhindert sind, sollten Sie diesen jedenfalls und rechtzeitig – am besten einige Tage vorher - absagen. Dies hilft dem Arzt, seine Behandlungstermine anderweitig zu organisieren und oft kann ein anderer Patient eingeschoben werden. Im besten Fall vermeiden Sie dadurch, dass Ihnen der nicht eingehaltene Termin in Rechnung gestellt wird, oder erreichen zumindest ein - auf ihre Situation bezogenes - Entgegenkommen.
Gleiches gilt übrigens auch für Terminvereinbarungen bei zB. PhysiotherapeutInnen, MasseurInnen oder Hebammen, auch solche Anmleldungen sollten Sie keinesfalls einfach verfallen lassen.
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