Ob durch Streik, Witterungsverhältnisse oder technische Defekte: Immer wieder kommt es im Flugverkehr zu Streichungen und Verspätungen. Die EU-Fluggastverordnung legt Rechte für betroffene Passagiere fest. So gibt es neben Betreuungs- und Unterstützungsleistungen in bestimmten Fällen auch Ausgleichszahlungen.
Für welche Flüge gilt die EU-Fluggastverordnung?
Für alle Flüge, die von einem EU-Land aus starten, sowie für Flüge aus einem Drittstaat in ein Land der EU, sofern der Flug mit einem Luftfahrtunternehmen der EU durchgeführt wurde.
Welche Leistungen können Passagiere erwarten?
Bei Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung von mehr als 5 Stunden haben Passagiere folgende Ansprüche:
Rückerstattung des Preises für den nicht konsumierten Teil der Reise oder des gesamten Ticketpreises, wenn der Flug insgesamt zwecklos geworden ist oder
schnellstmögliche anderweitige Beförderung zum Endziel oder
Umbuchung zu einem geeigneten späteren Zeitpunkt.
Zusätzlich ist die Fluglinie verpflichtet (abhängig von der Wartezeit) für Mahlzeiten und Erfrischungen zu sorgen. Dem Fluggast müssen 2 Telefonate oder Emails, Telexe oder Faxe und wenn notwendig eine Hotelübernachtung kostenlos ermöglicht werden.
Die Ausgleichszahlung bei Nichtbeförderung und Annullierung hängt von der Flugentfernung ab:
250 Euro bei Flügen bis einschließlich 1.500 km
400 Euro bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über 1.500 km und bei allen anderen Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km
600 Euro bei Flügen über 3.500 km außerhalb der EU
In der EU-Verordnung selbst ist derzeit noch kein finanzieller Ersatz bei Flugverspätung vorgesehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes haben Fluggäste jedoch auch in diesem Fall Anspruch auf Ausgleichszahlung, vorausgesetzt der Flug ist mehr als 3 Stunden verspätet.
Wann entfällt der Anspruch auf Ausgleichsleistung?
Wenn die Fluglinie nachweisen kann, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände (z.B. politische Instabilitäten, Terrordrohungen, Stürme) zurückzuführen ist, die sie auch durch Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätte vermeiden können. Streik gilt nicht generell als Entschuldigungsgrund.
Ebenso entfällt die Ausgleichszahlung, wenn die Passagiere mehr als 2 Wochen vor dem Abflug von der Annullierung verständigt wurden bzw. bei kurzfristigerer Stornierung dem Fluggast ein zeitlich naher Ersatzflug angeboten wurde.
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