Verträge sind schnell und relativ unkompliziert schriftlich, mündlich, über diverse Plattformen im Internet oder per E-Mail geschlossen. Doch hat man sich erst einmal gebunden, stellt sich die Frage, wie man diese rechtsgültig geschlossenen Verträge kündigen kann.
Was ist zu bedenken?
Gerne wird derselbe Weg des Vertragsschlusses auch für die Kündigung herangezogen. Ein Vertrag der per E-Mail geschlossen wurde, wird auch gerne per E- Mail gekündigt. E- Mail Adressen und diverse Webformulare sind zur Kontaktaufnahme sehr beliebt und suggerieren eine sichere und leichte Erreichbarkeit und erwecken den Anschein, dass die Kündigung per E- Mail auch angekommen ist.
Doch ist dem so?
Um diese Frage verständlich beantworten zu können, ist das Rechtsinstitut der Kündigung zu erklären.
Eine Kündigung ist für ihre Rechtsgültigkeit empfangsbedürftig. Darunter ist zu verstehen, dass eine Kündigung erst dann Rechtswirksamkeit (Gültigkeit) erlangt, wenn sie dem Vertragspartner zugegangen ist. Dieser Zugang ist gewahrt, wenn sie dem Vertragspartner tatsächlich zugegangen ist oder wenn der Vertragspartner die Möglichkeit hatte, von der Kündigung Kenntnis zu erlangen. Zu beweisen ist dies von demjenigen von dem die Kündigung ausgegangen ist.
Zurückkommend auf das Beispiel mit der Kündigung per E-Mail, bietet dieses eine bessere Beweisbarkeit als eine bloße mündlich ausgesprochene Kündigung. Dennoch hat eine Kündigung per E-Mail ihre Tücken. Diese liegen insbesondere darin, dass der Zugang der Kündigung, im Streitfall schwer nachgewiesen werden kann, wenn der Vertragspartner bestreitet diese bekommen zu haben. Daran können auch angeforderte Lesebestätigungen nichts ändern. Kündigungen die per Kontaktformular auf den diversen Homepages zu finden sind, weisen ebenso ähnliche Schwierigkeiten auf.
So wird gekündigt
Trotz der vielseitigen Möglichkeiten der Kontaktaufnahme, die das Internet heute bietet, ist es empfehlenswert die Kündigung mittels Einschreiben und Rückschein dem Empfänger über den Postweg zuzustellen. Den Beleg des Einschreibens und den Rückschein sollten sie aufbewahren, da diese beweisen können, dass dem Empfänger das Kündigungsschreiben zugegangen ist.
Weitere Informationen finden Sie unter
ooe.konsumentenschutz.at