Muss ich als Mieter einen defekten Heizkörper reparieren?
Wird die gemietete Wohnung durch eine Zentralheizung beheizt, ist der Heizkörper ein Teil dieser Gemeinschaftsanlage. Für die Instandhaltung von Gemeinschaftsanlagen ist der Vermieter zuständig. Die Kosten für die Reparatur oder den Austausch eines schadhaften Heizkörpers hat daher der Vermieter zu tragen.
Haben Sie eine Wohnung mit einer Heiztherme, die sich innerhalb der Wohnung befindet, angemietet, gilt seit 1. Jänner 2015 die Regelung der Wohnrechtsnovelle 2015: Reparaturen an der mitgemieteten Heizanlage hat der Vermieter durchzuführen. Daher muss auch in diesem Fall der Vermieter einen defekten Heizkörper reparieren oder austauschen.
Wichtig ist, dass Sie den Vermieter über den Defekt informieren, ihn zur Reparatur auffordern und ihm dadurch die Gelegenheit geben, die Reparatur selbst durchzuführen.
Diese Regelung gilt mit wenigen Ausnahmen (z.B. Ein- und Zweifamilienhäuser, Ferien- oder Dienstwohnungen, Heime) für alle Mietwohnungen und kann auch vertraglich nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Auch auf Mietverträge, die vor Inkrafttreten der Wohnrechtsnovelle abgeschlossen wurden, gilt dieses Gesetz, auch wenn im Vertrag die Erhaltungspflicht des Mieters vereinbart wurde.
Die Wartungskosten für die Heiz- und Warmwasseraufbereitungsgeräte dürfen allerdings auf die Mieter überwälzt werden. Bei Heizthermen, die sich innerhalb der Wohnung befinden, sind die Mieter verpflichtet, regelmäßig Servicearbeiten durchführen zu lassen. In welchem Intervall die Wartung durchgeführt werden muss, ergibt sich aus den Anweisungen des Vermieters (Mietvertrag oder Beiblatt) oder den Herstellerangaben.
Weitere Informationen rund ums Wohnen finden Sie auf ooe.konsumentenschutz.at.
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