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Ich habe die Kündigungsfrist in meinem Fitnessvertrag übersehen. Obwohl ich schon ein Jahr gebunden war und jetzt gekündigt habe, soll meine Kündigung erst zum Ablauf eines weiteren Jahres gelten. Kann das wirklich sein?

Nein. Zwar hängt die Beurteilung der Rechtsfragen durch die Gerichte immer vom konkreten Studio und Vertrag ab. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat eine derartige Kündigungsklausel in einer aktuellen Entscheidung aber für unwirksam erklärt. Denn kann der Vertrag nach Ablauf der Mindestbindung nur mehr jährlich gekündigt werden, führe dies nach Ansicht des Höchstgerichtes zu einer unangemessen langen Bindung. Eine halbjährliche Kündigungsmöglichkeit nach Ablauf der Bindung von einem Jahr wurde vom OGH in einer älteren Entscheidung allerdings als zulässig angesehen.

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Im vorliegenden Fall kann sich das Studio daher nicht darauf berufen, dass die Kündigung erst zum Ablauf des nächsten Vertragsjahres möglich ist. Zur Vermeidung von Streitigkeiten ist aber anzuraten, sich gleich bei Vertragsabschluss die Kündigungsmöglichkeiten anzusehen und vorzumerken. So können Kündigungsfristen erst gar nicht übersehen werden. 

Entschieden hat das Höchstgericht übrigens auch über anfängliche Mindestvertragslaufzeiten bei Fitnessverträgen. Dabei wurden Mindestbindungen von 12 Monaten bislang für zulässig erkannt, nicht jedoch Bindungsfristen von 24 Monaten. Diese führen zu einer unangemessen langen Vertragsbindung.

Weitere Informationen finden Sie auf ooe.konsumentenschutz.at

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