Reklamation ohne Kassenbon?
Oft wollen Konsumentinnen und Konsumenten Mängel an gekauften Waren fristgerecht geltend machen, haben aber den Kassenzettel bereits weggeworfen. Obwohl der Anspruch auf Gewährleistung zwar grundsätzlich besteht, ist er dann häufig nicht mehr durchsetzbar.
Denn Konsumentinnen und Konsumenten müssen Unternehmen beweisen, dass die reklamierte in diesem Geschäft gekauft wurde und die Gewährleistungsfrist noch offen ist. Nur dann ist der Händler zur Gewährleistung verpflichtet. Ohne Kassenbon ist dies nur in Ausnahmefällen möglich. Bei einer Zahlung mittels Bankomat- oder Kreditkarte könnte dieser Nachweis auch durch Kontoauszug beziehungsweise die Kreditkartenabrechnung gelingen. In vielen Fällen gehen die Konsumentinnen und Konsument aber leider leer aus.
Daher empfehlen wir, Kaufbelege bei beweglichen Sachen wie Möbeln oder Elektrogeräten mindestens zwei Jahre aufzuheben, um beweisen zu können, wann und wo die Ware gekauft wurde. Über die gesetzliche Gewährleistungsfrist hinaus sollten Kassenbelege jedenfalls aufbewahrt werden, wenn noch eine Garantie besteht. Denn auch zur Geltendmachung von Garantieleistungen ist es nötig, den Kaufzeitpunkt nachzuweisen, damit das Auftreten des Fehlers innerhalb des Garantiezeitraums belegt werden kann.
Gerade bei höherwertigen Produkten ist es aber sinnvoll, Kassenbelege noch deutlich länger aufzubewahren, da Schadenersatzforderungen erst drei Jahre ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers verjähren und daher auch später auftreten und später geltend gemacht werden können.
Darüber hinaus ist bei Produkten mit einer gewissen Gefahrengeneigtheit wie beispielsweise Fahrzeugen zu bedenken, dass Kaufbelege auch für die Geltendmachung der Produkthaftung erforderlich sei können. Denn Hersteller, Importeur oder Händler haften 10 Jahre für Personen- und Sachschäden durch Produktfehler.
Tipp: Sie können Belege auch einfach fotografieren und elektronisch aufbewahren!
Weitere detaillierte Empfehlungen zur Aufbewahrung rechtlich bedeutsamer Schriftstücke und Tipps zur Archivierung finden Sie unter: ooe.konsumentenschutz.at.
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