Wann habe ich nach einem unverschuldeten Autounfall auch Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwertes?
Nach einem Verkehrsunfall übernimmt die Haftpflichtversicherung des schuldigen Lenkers die Reparaturkosten am Auto des schuldlosen Fahrzeuglenkers.
Unter bestimmten Voraussetzungen hat die Versicherung aber zusätzlich für die am Fahrzeug eingetretene Wertminderung einzustehen. Denn auch einwandfrei reparierte Unfallfahrzeuge sind am Markt weniger wert als unfallfreie Autos. Der sogenannte merkantile Minderwert eines Fahrzeugs hat seine Ursache darin, dass das durchschnittliche Käuferpublikum rein gefühlsmäßig eine Abneigung gegen Unfallfahrzeuge hat und daher bei deren Kauf erfahrungsgemäß eine Preisreduktion begehrt.
Für die Zu- oder Aberkennung sowie die Höhe der merkantilen Wertminderung existieren zwar keine starren Grenzen. So fließen in die Bewertung z.B. Alter, Zeitwert und Kilometerleistung des Fahrzeugs sowie der Schadensumfang ein. Eine Wertminderung ergibt sich in der Regel aber bei Fahrzeugen, die nicht älter als 3 Jahre sind und keine erheblichen Vorschäden aufweisen. Die Rechtsmeinung, wonach ein erheblicher Vorschaden den Zuspruch einer merkantilen Wertminderung schlechthin ausschließe, hat der Oberste Gerichtshof allerdings abgelehnt. Ebenso hat das Oberlandesgericht Innsbruck beispielsweise einen merkantilen Minderwert sogar noch bei einem Fahrzeug zugesprochen, welches im Unfallszeitpunkt 5 ½ Jahre alt war.
Die Reparatur muss einen gewissen Mindestumfang aufweisen. Ganz geringfügige harmlose Schäden, wie der Austausch eines Rückspiegels alleine, werden daher keinen bewertbaren Minderwert verursachen. Der Unfall muss also eine gewisse Käufer-Unsicherheit am Markt nach sich gezogen haben.
Einen Online-Rechner zur Abschätzung des merkantilen Minderwertes und weiter Informationen finden Sie unter ooe.konsumentenschutz.at.
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