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Rechtlich wird zwischen befristeten und unbefristeten Verträgen unterschieden. Befristete Verträge laufen mit Ende der Befristung ab. Auf eine automatische Vertragsverlängerung muss ein Unternehmen explizit hinweisen.

Bei unbefristeten Verträgen wird häufig eine Mindestvertragslaufzeit (“Mindestbindung“,  „Kündigungsverzicht“) vereinbart. Das bedeutet, dass der Vertrag z.B. mindestens 12 Monate aufrecht bleiben muss und während dieser Zeit nicht beendet werden kann

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Danach läuft der Vertrag einfach weiter bis man ihn kündigt. Die Kündigung kann man auch während der Mindestvertragslaufzeit jederzeit aussprechen, das Unternehmen muss sie sich zum nächstmöglichen Vertragsendtermin vormerken.

Die meisten Verträge sehen bestimmte Kündigungsfristen vor. Eine allgemeine Regelung wie lange die Kündigungsfrist sein darf, gibt es nicht und es hängt auch von der Vertragsart ab.

Zum Beispiel gilt bei Handyverträgen, dass diese nur einen Monat Kündigungsfrist vorsehen dürfen. Das bedeutet, dass zwischen dem Einlangen der Kündigung beim Unternehmen und dem geplanten Vertragsende ein voller Monat liegen muss. Die Kündigung wird dann zum nächsten Monatsletzten wirksam.

Einige Verträge sehen zusätzlich zu den Kündigungsfristen auch die Einhaltung von Kündigungsterminen vor. Das bedeutet, dass diese Verträge nur zu diesen Zeitpunkten, z.B. halbjährlich oder vierteljährlich, enden. Dabei muss meist auch wieder eine Kündigungsfrist eingehalten werden.

Zur Wahrung der Kündigungsfrist kommt es auf das Einlangen der Kündigung beim Unternehmen an (also nicht auf das Absenden!). Wir empfehlen Kündigungen rechtzeitig (Postweg einrechnen!) mittels eingeschriebenem Brief geltend zu machen und sich eine Kopie, sowie den Einschreibebeleg gut aufzubewahren. Auch wenn Kündigungen in vielen Fällen formlos geltend gemacht werden können, kommen Kunden oft in Beweisprobleme, wenn sie nur per E-Mail oder gar mündlich kündigen.

Weitere Informationen finden Sie unter ooe.konsumentenschutz.at.

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