Gerade im Frühjahr beauftragen viele Konsumenten kostenintensive Arbeiten, zum Beispiel am Haus oder im Garten. So schützen Sie sich wirksam vor bösen Überraschungen bei der Abrechnung.
Holen Sie bei umfangreichen Aufträgen einen schriftlichen Kostenvoranschlag ein, in dem der Gesamtpreis detailliert aufgeschlüsselt ist. Ein Kostenvoranschlag ist einem Konsumenten gegenüber grundsätzlich verbindlich und darf nicht überschritten werden.
Nur wenn Sie der Unternehmer ausdrücklich darauf hinweist oder sich dies aus Formulierungen ergibt (zum Beispiel die Angabe von Zirka-Preisen, Abrechnung nach „Naturmaßen“), ist der Kostenvoranschlag unverbindlich. Ein unverbindlicher Kostenvoranschlag darf um etwa 10 bis 15 Prozent überschritten werden. Auf eine höhere Überschreitung müssen Sie hingewiesen werden. Sie stimmen entweder der Fortführung der Arbeiten zu und tragen die Mehrkosten oder Sie lehnen die Fortführung der Arbeiten ab und bezahlen nur die bis dahin erbrachte Leistung. Weist der Unternehmer auf die erhebliche Kostenüberschreitung nicht hin, verliert er jeglichen über den Kostenvoranschlag hinausgehenden Mehranspruch.
Da beim unverbindlichen Kostenvoranschlag Mehrkosten nicht gänzlich ausgeschlossen sind, ist es empfehlenswert, bei Vertragsabschluss auf eine verbindliche Formulierung zu bestehen. Für Sie als Konsument bringt das keinen Nachteil. Denn – anders als bei einem Pauschalpreisvertrag, mit dem ein Fixpreis vereinbart wird – erfolgt auch beim verbindlichen Kostenvoranschlag eine Abrechnung nach dem tatsächlichen Verbrauch. Wird der Kostenvoranschlag unterschritten, haben Sie nur die aufgewendeten Materialien und Arbeitsstunden zu bezahlen.
Werden nachträglich Änderungen nötig oder weitere Aufträge erteilt, werden diese zusätzlich verrechnet. Daher sollten auch dafür Kostenvoranschläge eingeholt werden. Nur so können Sie weiterhin die Gesamtkosten überblicken.
Kostenvoranschläge selbst sind für Konsumenten grundsätzlich kostenlos. Sie müssen nur dann dafür bezahlen, wenn der Unternehmer sie auf die Zahlungspflicht hingewiesen hat!
Weitere Informationen und einen Musterbrief zum Thema „Kostenvoranschlag – Überschreitung“ finden Sie unter
ooe.konsumentenschutz.at